Statuten

                Pro Raetia                                             Statuten

1 Name, Sitz und Zweck
10 Die Pro Raetia ist ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff. Sie ist konfessionell und politisch neutral
11 Die Pro Raetia hat ihren Sitz am Wohnort des Präsidenten*
12 Die Pro Raetia will zum Wohle Graubündens
120 die Eigenarten jedes Kantonsteiles, die Sprache, die Sitten und Gebräuche des Bündner Volkes, die kulturellen Werte, die Geschichts- und Kunstdenkmäler, sowie die Naturschönheiten Graubündens erhalten helfen
121 zu guten Beziehungen zwischen allen Volksteilen im Kanton beitragen und mit Behörden und Bevölkerung ausserhalb des Kantons Kontakte pflegen
122 zur Förderung der bündnerischen Volkswirtschaft und zur Verbesserung der Lebensbedingungen des Bündner Volkes beitragen
123 das Ansehen des Kantons Graubünden fördern und die Liebe zur Heimat stärken
124

 

125

bündnerische Themen zur Diskussion stellen

 

Bündnervereine fördern, unterstützen, vernetzen und erhalten

2 Mitgliedschaft
20 Arten Die Pro Raetia nimmt als Mitglieder* auf
200 Bündnervereine

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

201 Einzelmitglieder: – natürliche Personen – übrige juristische Personen.
21 Eintritt, Austritt, Ausschluss
210 Der Eintritt ist jederzeit möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
211 Der Austritt kann nur auf das Ende eines Jahres erfolgen. Er ist dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen
212 Wer die Interessen der Pro Raetia in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet, kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden
3 Organisation
30 Organe Die Organe der Pro Raetia sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand – die Rechnungsrevisoren – die Geschäftsstelle
 31 Die Mitgliederversammlung
310

 

 

 

Einberufung Der Vorstand lädt einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Einladung und Traktandenliste sind mindestens 30 Tage vorher zu versenden und Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle spätesten 15 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 50 Mitgliedern wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
311 Stimmrecht Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Stimme.
312 Zuständigkeit Die Mitgliederversammlung – legt die Statuten fest – wählt jeweils für drei Jahre den Vorstand und den Präsidenten sowie die Rechnungsrevisoren. Eine Wiederwahl ist zulässig. – nimmt die jährlichen Berichte des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren über das abgelaufene Jahr entgegen – genehmigt die Rechnung des abgelaufenen Jahres – genehmigt den Voranschlag – setzt die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr fest – nimmt Ausschlüsse nach 212 vor
32 Der Vorstand
320 Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich zusammen aus: – dem Präsidenten – den Vorstandsmitgliedern – den Vertretungen von Bündnervereinen, Sprachorganisationen und andern, der Pro Raetia nahestehenden Organisationen und Personen
312 Einberufung Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
322 Zuständigkeit Der Vorstand – konstituiert sich selbst – vertritt die Pro Raetia nach aussen – regelt die Zeichnungsberechtigungen des Vorstands und der Geschäftsstelle – bereitet alle Geschäfte der Mitgliederversammlung vor – plant Veranstaltungen und Aktivitäten und führt diese durch – organisiert weitere Tätigkeiten nach Abschnitt 12 – entscheidet über Angelegenheiten, für welche nicht gemäss Gesetz oder Statuten andere Vereinsorgane zuständig sind
323 Ausschuss Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und für besondere Aufgaben einen Ausschuss bestimmen, der sich aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern des Vorstandes zusammensetzt.
33 Die Rechnungsrevisoren Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung der Pro Raetia und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
34 Die Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ der Pro Raetia. Ihre Aufgaben werden durch den Vorstand festgelegt.
4 Finanzen
40 Die nötigen Geldmittel werden hauptsächlich aufgebracht durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen und Vermögenserträge.
5 Schlussbestimmungen
50 Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
51 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen
52 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 30. April 2016 in Rapperswil angenommen worden. Sie ersetzen jene vom 28. März 1998 und treten sofort in Kraft.

*gemeint sind immer Männer und Frauen

Chur, Der Präsident: Der Vizepräsident:

*gemeint sind immer Männer und Frauen

Chur, Der Präsident: Der Vizepräsident:

Anhang Die erste Fassung der Statuten der Pro Raetia wurde am 29. Mai 1949 in Luzern genehmigt und von den Herren Dr. U. Simeon und B. Denoth unterzeichnet. Die zweite Fassung der Statuten erfolgte am 23. Mai 1954 in Bern, die dritte am 24. März 1957 in Zürich, die vierte am 24. März 1979 in Bern, die fünfte am 4. März 1995 in Bern und die sechste am 28. März 1998 in Horgen. Die siebte Fassung wurde am 30. April 2016 in Rapperswil genehmigt.